Die Grundstückgewinnsteuer findet Anwendung bei Veräusserungen von im Kanton Aargau gelegenen (Privat-)Grundstücken.
Die Gemeinde des gelegenen Grundstücks ist für das Veranlagungs- und Bezugsverfahren der Grundstückgewinnsteuer zuständig. Das Gemeindesteueramt führt die Untersuchungen durch und bewahrt die Akten auf. Die Steuerkommission der Gemeinde erlässt die Veranlagungsverfügung. Die Finanzverwaltung der Gemeinde bezieht die Steuer.